Für Lieferung und Montage von Photovoltaik-, Speicher- und Wärmepumpenanlagen. Wir verkaufen Geräte und wir bauen sie ein — diese Bedingungen unterscheiden beides sauber.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Generation Solar“ Solar- & Heizungstechnik GmbH für die Lieferung und die Montage von Anlagen der Solar-, Speicher- und Heizungstechnik.
Stand: Juli 2026. Die nachfolgenden Abschnitte 1 bis 10 entsprechen den §§ 1 bis 10 dieser Bedingungen; die Zählung wird auf dieser Seite automatisch dargestellt. Maßgeblich für einen Vertrag ist stets die Fassung, die dem Kunden bei Vertragsschluss in Textform übermittelt wurde.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der „Generation Solar“ Solar- & Heizungstechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen sowie über Planungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen.
1.2 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen aus zwei rechtlich unterschiedlichen Bereichen. Diese Unterscheidung ist für die Anwendung dieser AGB durchgängig maßgeblich:
1.3 Umfasst ein Auftrag sowohl die Lieferung als auch die Montage einer Anlage, handelt es sich um einen Werkvertrag; der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall den funktionsfähigen Gesamterfolg. Die kaufrechtlichen Bestimmungen dieser AGB finden dann nur insoweit Anwendung, als sie ausdrücklich für gelieferte Komponenten in Bezug genommen werden. Reine Materialverkäufe über den Tresen oder auf gesonderte Bestellung ohne Montage bleiben Kaufverträge.
1.4 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.5 Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, sind sie als solche gekennzeichnet. Sämtliche Regelungen dieser AGB gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie mit den zwingenden Vorschriften des Verbraucherschutzrechts vereinbar sind. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte werden durch diese AGB in keinem Fall eingeschränkt.
1.6 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.7 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art, ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen müsste.
1.8 Individuell getroffene Vereinbarungen — insbesondere Regelungen in der Auftragsbestätigung, im Leistungsverzeichnis oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung — haben Vorrang vor diesen AGB.
2.1 Die Darstellung von Leistungen und Produkten auf dieser Website, in Prospekten, Preislisten und sonstigen Werbematerialien stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
2.2 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bindet den Auftragnehmer für 14 Kalendertage ab dem im Angebot genannten Datum, soweit im Angebot keine abweichende Bindefrist angegeben ist.
2.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung beziehungsweise Auftragserteilung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung nebst den dort in Bezug genommenen Unterlagen.
2.4 Angebote beruhen auf den Angaben des Kunden und — soweit eine Objektbesichtigung stattgefunden hat — auf den dabei erkennbaren Gegebenheiten. Ergeben sich nach Vertragsschluss verdeckte, bei der Besichtigung nicht erkennbare Umstände (insbesondere zur Statik, zur Dachunterkonstruktion, zur Elektroinstallation, zum Leitungsverlauf oder zur Beschaffenheit des Baugrunds), die Mehraufwand verursachen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren und ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Mehraufwand wird nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt und vergütet.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Planungsunterlagen, Auslegungsberechnungen, Ertragsprognosen, Dachbelegungsplänen, Strangplänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung in Textform weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für die Ausschreibung gegenüber Wettbewerbern verwendet werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben beziehungsweise zu löschen.
2.6 Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Angaben zur Jahresarbeitszahl sowie Verbrauchs- und Einsparwerte sind rechnerische Prognosen auf Basis anerkannter Verfahren und durchschnittlicher Rahmenbedingungen. Sie stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft und keine Garantie im Rechtssinne dar, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet werden.
2.7 Der Auftragnehmer behält sich technische Änderungen gegenüber der Angebotsbeschreibung vor, insbesondere die Lieferung eines gleichwertigen oder höherwertigen Produkts eines anderen Herstellers, wenn das ursprünglich vorgesehene Produkt nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist. Voraussetzung ist, dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist, den vereinbarten Verwendungszweck und die vereinbarte Leistung der Anlage nicht beeinträchtigt und nicht zu einer Preiserhöhung führt. Der Auftragnehmer wird den Kunden über eine solche Änderung vor der Ausführung informieren.
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Festpreise für den beschriebenen Leistungsumfang einschließlich Lieferung, Montage und Inbetriebnahme am vereinbarten Objekt.
3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist. Bei Verbrauchergeschäften werden Preise stets als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
3.3 Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen. Auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Stromspeicher und wesentlicher Komponenten fällt gemäß § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer an (Steuersatz 0 %), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, Wohngebäuden oder Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten dienen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Beurteilung erforderlichen Angaben zur Nutzung des Gebäudes zutreffend und vollständig mitzuteilen. Stellt sich diese Angabe nachträglich als unzutreffend heraus und wird der Auftragnehmer deshalb zur Nachentrichtung von Umsatzsteuer herangezogen, hat der Kunde den entsprechenden Betrag nachzuentrichten. Die Regelung gilt nicht für Wärmepumpen und sonstige Heizungsanlagen; diese unterliegen dem Regelsteuersatz.
3.4 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die Material-, Energie- oder Lohnkosten und liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als vier Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung des Preises in Höhe der tatsächlichen Kostensteigerung zu verlangen. Übersteigt die Erhöhung 5 % des Gesamtpreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Ziffer nur, soweit die Voraussetzungen des § 309 Nr. 1 BGB gewahrt sind.
3.5 Zahlungsplan bei Anlagen mit Montage. Wegen des erheblichen Materialvorlaufs bei Anlagen der Solar- und Heizungstechnik werden Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt vereinbart. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt folgende Staffelung:
3.6 Abschlagszahlungen werden nur für tatsächlich erbrachte, vertragsgemäße Leistungen beziehungsweise für eigens angefertigte oder angelieferte und dem Kunden zugeordnete Stoffe und Bauteile verlangt (§ 632a BGB). Der Kunde kann die Zahlung eines Abschlags in angemessenem Umfang verweigern, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Ist der Kunde Verbraucher und handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, gelten vorrangig die §§ 650m, 650v BGB, insbesondere die Begrenzung von Abschlagszahlungen auf 90 % der Gesamtvergütung und der Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe von 5 %. [Bitte anwaltlich prüfen] — Zahlungspläne mit Vorleistungsanteil gegenüber Verbrauchern unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 2 BGB; die Staffelung in Ziffer 3.5 ist ein branchenüblicher Vorschlag und vor dem Einsatz zu verifizieren.
3.7 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen: gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie — gegenüber Unternehmern — der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
3.9 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die weiteren Arbeiten bis zum Ausgleich einzustellen. Hierdurch verursachte Terminverschiebungen und nachweisbare Mehrkosten (z. B. erneute Gerüststellung, erneute Anfahrt) gehen zulasten des Kunden.
3.10 Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden aus § 320 BGB sowie die Rechte des Bestellers nach § 641 Abs. 3 BGB (Druckzuschlag bei Mängeln) bleiben unberührt.
4.1 Angegebene Liefer- und Montagetermine sind unverbindliche Zeitangaben, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden. Unverbindliche Termine sind voraussichtliche Termine, an deren Einhaltung der Auftragnehmer mit größter Sorgfalt arbeitet.
4.2 Der Lauf einer vereinbarten Frist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Fragen, dem Vorliegen sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen und Genehmigungen und dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3 Höhere Gewalt und Lieferkettenstörungen. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, unvorhersehbare Umstände verlängern die Liefer- und Montagefristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere: Naturereignisse und extreme Witterung, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Krieg und Embargos, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Transportstörungen, Cyberangriffe sowie Störungen in der Lieferkette und Lieferausfälle der Vorlieferanten, sofern sich der Auftragnehmer kongruent eingedeckt hat und ihn kein Beschaffungsverschulden trifft.
4.4 Der Auftragnehmer wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer solchen Behinderung unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückgewährt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind, insbesondere wenn der bereits errichtete Teil der Anlage bestimmungsgemäß genutzt werden kann und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Eine übliche Konstellation ist die Errichtung und Netzanmeldung der Photovoltaikanlage bei noch ausstehender Lieferung des Speichers oder des Wallbox-Zubehörs.
4.6 Kommt der Auftragnehmer mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, hat ihm der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung sowie die gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; für deren Umfang gilt Abschnitt 9 dieser AGB.
4.7 Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. nicht geräumte Flächen, fehlende Zugänglichkeit, fehlende Genehmigungen), gerät der Kunde in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall Ersatz der nachweislich entstandenen Mehraufwendungen — insbesondere Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, Einlagerungskosten und Gerüstvorhaltekosten — verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits angelieferter Komponenten geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
5.1 Der Kunde hat die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, unentgeltlich und in eigener Verantwortung zu erbringen. Diese Mitwirkungshandlungen sind echte Vertragspflichten, soweit sie nachfolgend ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
5.2 Zugänglichkeit. Der Kunde stellt sicher, dass Dach, Dachboden, Technik- beziehungsweise Heizungsraum, Zählerschrank, Leitungswege und alle sonstigen Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und ausreichend beleuchtet sind. Wertgegenstände und empfindliche Einrichtungsgegenstände sind vorab aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
5.3 Bauliche Voraussetzungen und Statik. Der Kunde steht dafür ein, dass die Tragfähigkeit von Dach, Unterkonstruktion und Aufstellfläche für die vorgesehene Anlage ausreicht und dass die Bausubstanz keine verdeckten Schäden aufweist. Bestehen Zweifel, ist auf Verlangen des Auftragnehmers ein statischer Nachweis durch einen qualifizierten Sachverständigen beizubringen; die Kosten hierfür trägt der Kunde. Der Auftragnehmer schuldet keine statische Prüfung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt ist.
5.4 Medienanschlüsse. Der Kunde stellt für die Dauer der Arbeiten einen geeigneten Baustrom- beziehungsweise 230-V-Anschluss (mindestens 16 A) sowie einen Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung. Für die Inbetriebnahme, das Monitoring und die Fernwartung von Wechselrichtern, Speichern und Wärmepumpen ist ein funktionsfähiger Internetanschluss mit ausreichender Signalstärke am Aufstellort bereitzustellen. Fehlt dieser, kann die Inbetriebnahme nur eingeschränkt erfolgen; ein hierdurch erforderlicher zweiter Einsatz wird gesondert berechnet.
5.5 Stell- und Lagerflächen. Der Kunde stellt in unmittelbarer Nähe des Objekts unentgeltlich ausreichende und befestigte Flächen für Gerüst, Hebebühne oder Kran, für Montagefahrzeuge sowie für die trockene und diebstahlsichere Zwischenlagerung von Material zur Verfügung. Erforderliche Halteverbotszonen und Sondernutzungserlaubnisse für öffentlichen Grund beantragt und bezahlt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.6 Genehmigungen und Zustimmungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Hierzu zählen insbesondere:
5.7 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister sowie bei der Beantragung von Fördermitteln, sofern dies gesondert vereinbart ist. Eine Gewähr für die Erteilung einer Genehmigung, einer Netzanschlusszusage oder einer Förderzusage übernimmt der Auftragnehmer nicht. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderanträge regelmäßig vor Auftragserteilung beziehungsweise vor Vorhabenbeginn zu stellen sind.
5.8 Der Kunde hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert alle ihm bekannten Informationen über den Verlauf verdeckter Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Heizung, Daten) sowie über Besonderheiten der Bausubstanz mitzuteilen und vorhandene Pläne zu übergeben.
5.9 Folgen der Pflichtverletzung. Verletzt der Kunde eine der vorstehenden Mitwirkungspflichten, gilt Ziffer 4.7 entsprechend: Der Auftragnehmer kann eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Verzögerungen und Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
6.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.3 Verbindung mit dem Gebäude. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Eigentumsvorbehalt erlischt, soweit gelieferte Komponenten durch die Montage wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder eines anderen Grundstücks werden (§§ 946, 947 BGB). Ob eine solche wesentliche Verbindung eintritt, richtet sich nach der Art der Montage im Einzelfall; bei aufgeständerten Photovoltaik-Modulanlagen wird regelmäßig ein Einbau zu einem vorübergehenden Zweck oder eine trennbare Verbindung im Sinne des § 95 BGB in Betracht kommen. Soweit der Eigentumsvorbehalt erlischt, gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer als Sicherheit die Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB beziehungsweise die Stellung einer gleichwertigen Sicherheit schuldet; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
6.4 Verarbeitung und Verbindung mit anderen Sachen. Werden Vorbehaltsware und andere, dem Auftragnehmer nicht gehörende Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt (nur gegenüber Unternehmern). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen (Sicherungsabtretung). Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offenzulegen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.
6.6 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser seine Rechte durchsetzen kann.
6.7 Die Rücknahme oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften — insbesondere gegenüber Verbrauchern — dies vorsehen.
7.1 Erbringt der Auftragnehmer Werkleistungen im Sinne von Ziffer 1.2, ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung und Anzeige der Fertigstellung abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Als Fertigstellung gilt der Abschluss der Montage und der Inbetriebnahme einschließlich der Einweisung des Kunden.
7.2 Die Abnahme erfolgt in der Regel als förmliche Abnahme im Rahmen eines gemeinsamen Termins vor Ort. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist und in dem etwaige Mängel, Restleistungen und Vorbehalte festgehalten werden. Ein Exemplar erhält der Kunde. Mit dem Abnahmeprotokoll übergibt der Auftragnehmer die zugehörige Dokumentation, insbesondere Inbetriebnahmeprotokolle, Mess- und Prüfprotokolle sowie die Herstellerunterlagen der verbauten Komponenten.
7.3 Fiktive Abnahme. Fordert der Auftragnehmer den Kunden nach Fertigstellung des Werks in Textform auf, das Werk innerhalb einer angemessenen, vom Auftragnehmer gesetzten Frist abzunehmen, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Auftragnehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; dieser Hinweis muss in Textform erfolgen (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
7.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unwesentlich sind Mängel, die die Funktionsfähigkeit und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht beeinträchtigen, beispielsweise optische Beeinträchtigungen an nicht sichtbaren Bauteilen oder ausstehende Kleinteile. Der Kunde hat solche Mängel im Abnahmeprotokoll vorzubehalten; der Auftragnehmer bleibt zu ihrer Beseitigung verpflichtet.
7.5 Nimmt der Kunde die Anlage vor der förmlichen Abnahme bestimmungsgemäß in Gebrauch — etwa durch Einspeisung, Eigen- oder Wärmenutzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen —, gilt dies als konkludente Abnahme, sofern der Kunde nicht zuvor wesentliche Mängel gerügt hat.
7.6 Mit der Abnahme treten folgende Rechtsfolgen ein:
7.7 Die Schlusszahlung wird abweichend von Ziffer 7.6 nicht fällig, soweit dem Kunden wegen im Abnahmeprotokoll vorbehaltener Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB zusteht. In diesem Fall darf der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung, in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, zurückbehalten.
8.1 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Welche Vorschriften anzuwenden sind, richtet sich nach der Einordnung der Leistung gemäß Ziffer 1.2 und 1.3.
8.2 Verjährungsfristen. Es ist sorgfältig zu unterscheiden:
8.3 Die vorstehenden Fristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie in den Fällen der Ziffern 9.2 und 9.3; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Nacherfüllung. Bei einem Mangel hat der Auftragnehmer zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Im Werkvertragsrecht wählt der Auftragnehmer zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB); im Kaufrecht wählt der Kunde zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB). Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Aufstellort oder, soweit für den Kunden zumutbar, im Werk beziehungsweise beim Hersteller. Erst nach dem fehlgeschlagenen zweiten Nacherfüllungsversuch oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.5 Selbstvornahme. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor oder der Auftragnehmer befindet sich mit der Nacherfüllung in Verzug. Die gesetzlichen Selbstvornahmerechte nach §§ 637, 536a Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
8.6 Verhältnis zu Herstellergarantien. Die Hersteller der verbauten Komponenten — insbesondere Modul-, Wechselrichter-, Speicher- und Wärmepumpenhersteller — gewähren vielfach eigene, freiwillige Garantien (z. B. Produktgarantien und Leistungsgarantien auf die Modulleistung über 20 bis 30 Jahre). Hierzu gilt:
8.7 Haftungsausschluss bei Fremdeinwirkung. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf:
8.8 Rügeobliegenheit im Geschäftsverkehr unter Unternehmern. Ist der Kunde Unternehmer und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und einen erkennbaren Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Ziffer nicht.
8.9 Der Kunde hat dem Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere den Zugang zur Anlage zu ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht vorliegt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer den entstandenen Aufwand nach seinen üblichen Sätzen berechnen, sofern der Kunde dies erkennen musste.
9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9.2 Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in vollem Umfang unberührt.
9.4 Kardinalpflichten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.5 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einspeisevergütung und entgangene Eigenverbrauchsersparnis, soweit diese nicht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen.
9.6 Besondere Regelung für Arbeiten an der Dachhaut. Arbeiten an bestehenden Dächern erfordern das Durchdringen oder das Anheben der Dacheindeckung. Hierzu gilt:
9.7 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
9.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. [Bitte anwaltlich prüfen] — Haftungsbeschränkungen in AGB unterliegen der strengen Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 7 BGB. Insbesondere die Ziffern 9.5 und 9.6 sind vor dem Einsatz auf ihre Wirksamkeit gegenüber Verbrauchern zu prüfen; eine zu weit gefasste Klausel fällt vollständig weg (kein Erhalt durch geltungserhaltende Reduktion).
10.1 Anwendbares Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).
10.2 Hat der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts dieses Staates von der Rechtswahl in Ziffer 10.1 unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
10.3 Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, München. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. [Bitte anwaltlich prüfen] — Diese Klausel gilt ausschließlich gegenüber Kaufleuten. Gegenüber Verbrauchern ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO grundsätzlich unwirksam; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere der Wohnsitzgerichtsstand.
10.4 Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen) bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB. Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweiserfordernisse bleiben unberührt. Das Erfordernis der Textform kann seinerseits nur in Textform abbedungen werden; Vorrang haben stets individuelle Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.8.
10.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
10.6 Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG). Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Impressum.
Die folgende Belehrung gilt für Verträge, die mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) — etwa beim Beratungstermin bei Ihnen zu Hause — oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) — etwa telefonisch oder per E-Mail — geschlossen werden. Bei Verträgen, die in unseren Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (bei Dienst- und Werkleistungen) beziehungsweise ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben (bei Kaufverträgen über mehrere Waren, die getrennt geliefert werden).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
„Generation Solar“ Solar- & Heizungstechnik GmbHmittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Bei Kaufverträgen können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (z. B. Wärmepumpen, Speicher, Modulpaletten), holen wir die Waren auf Ihre Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Wenn Sie verlangt haben, dass die Dienstleistungen oder Montagearbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht (§ 357a Abs. 2 BGB).
Damit dieser Anspruch überhaupt entstehen kann, ist zweierlei erforderlich: Sie müssen uns ausdrücklich — bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger — aufgefordert haben, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung zu beginnen, und wir müssen Sie zuvor ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht und über die Wertersatzpflicht belehrt haben. Wir holen diese ausdrückliche Aufforderung deshalb stets gesondert und in Textform bei Ihnen ein; sie ist nicht Bestandteil der Auftragsbestätigung.
Wir empfehlen Ihnen, den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist nur dann zu verlangen, wenn Sie sich Ihrer Entscheidung sicher sind. Warten Sie den Ablauf der vierzehn Tage ab, entstehen Ihnen im Widerrufsfall keinerlei Kosten.
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
„Generation Solar“ Solar- & Heizungstechnik GmbH
Nigglstraße 4a
80999 München
E-Mail: info@generationsolar.online
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: Juli 2026 · Entwurf, anwaltliche Prüfung ausstehend